23. Frage

Wie verwandele ich tote Gesetze wieder in Leben?“

Indem Sie sie durch Fälle zum Leuchten bringen. Ja, es ist wirklich so: Zu jeder Vorlesung steht mindestens ein Gesetz im Zentrum des Geschehens. Diese Gesetze sind gleichermaßen Sprach- wie Denkkunstwerke. Es sind die Stars in der Vorlesung. Und wie alle Stars verlangen sie etwas Glitter und Pomp. Sie müssen sie dramaturgisch, bühnengerecht inszenieren, eben „verlebendigen“. So wie Kohlen auch erst brennen, wenn sie angezündet sind, zuvor sind sie schwarze Ungetüme. Wie man diesen gesetzlichen „Monstern“ leben einhaucht, gehört zur Hohen Schule der Lehrkunst.

Juristische Lehrkunst liegt im Wesentlichen darin begründet, tote Gesetze in lebendiges Leben zurückzuverwandeln, ganz gleich, welche juristische Materie der Dozent gerade lehrt. Man sieht sich im Bannkreis dieses Themas leider gezwungen, auf Offenkundiges hinzuweisen: Der Umgang mit der juristischen Hauptliteratur, nämlich den Gesetzen, wird zu wenig geübt! Die Nebenliteratur, also die Lehrbücher und Kommentare, hat die Flughoheit über den juristischen Lehr- und Lernstühlen! Der Student lernt sein Handwerkszeug nicht richtig kennen! Die Arbeit am Gesetz und mit dem Gesetz am Fall wird in der Ausbildung vernachlässigt! Man sollte immer vom Original ausgehen, das ist das Gesetz! Manche Dozenten gehen oft direkt an die Sekundärliteratur ran, sie interessieren sich gar nicht mehr für die Quelle des literarischen Stroms. Das Lehren und Lernen von Jura ist ein hermeneutisches Verfahren (hermeneutes, griech.: Ausleger, Erklärer) – nämlich das Auseinandersetzen mit und das Übersetzen, Erklären und Auslegen von Texten: Gesetzestexten. Daran muss mit allem Nachdruck erinnert werden! Es darf kein juristisches Lehren ohne Gesetz geben. Dozenten und Studenten sind in jeder Vorlesung eine Interpretationsgemeinschaft: Der Dozent ist der Interpret des Gesetzes, das Gesetz das Interpretandum, der Student der Partner im dialogischen Prozess der Anwendung, Umsetzung und Auslegung. Dieser Prozess konstituiert sich im Rechtsverständnis. In diesem dialogischen Prozess muss der Dozent die zu interpretierenden Gesetze, diese gleichermaßen Denk- und Sprachkunstwerke, seine gerade aktuellen „Jura-Stars“, dramaturgisch umsetzen, inszenieren, ja „verlebendigen“. Dieses „Verlebendigen“ bedeutet ein Fünffaches:

 

  1. Der Dozent muss als Erstes Zeit zum Studium des neuen Gesetzes geben.

Man muss immer den „stricly legal point of view“ intensiv einüben, bevor man die Grenzen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale diskutiert. Also zunächst: Lesen, denken, wieder lesen, nochmal denken!

  1. Der Dozent muss die Gesetze mehr in ihrer Entstehung lebendig werden lassen.

Er muss seinen Studenten mehr als bisher die originale Begegnung mit dem Geburtsakt, mit dem „Jus ex ovo“, ermöglichen. Woher kommen sie? Welche Interessen waren ihre Paten? Welche Fälle aus dem Leben sind ins Gesetz gegossen worden? Was wollten ihre Väter und Mütter mit diesem Gesetz erreichen? Was bewirkten sie einst – was bewirken sie heute? Es muss sich das Alte im Modernen spiegeln!

  1. Der Dozent muss die Gesetze in ihrem lebenden Umfeld, im juristischen System, zeigen und am Leben erhalten.

An welcher Stelle dieses Systems leben sie? Was lebt rechts, was links von ihnen? Welche Bedingungen wirken auf sie und ihren Lebensraum ein? Wie lange werden sie leben?

  1. Der Dozent muss die toten Gesetze durch seine lebhaften Fälle ins Leben zurückholen.

Wie gesagt: Auch die Kohlen leuchten erst, wenn sie brennen! Welcher Normalfall stand Pate bei der Geburt des Gesetzes? Vom Normalfall zum Exoten, nicht umgekehrt. Er sollte mit gesetzeszentriertem Einsteigen über Normalfälle beginnen. Den Studenten fehlt die Vorstellung hinter dem Gesetz, mit Exoten kann er es sich nicht ausmalen! Vom normalen Lesen der Gesetzestexte muss man zum Röntgen der Wörter übergehen.

  1. Der Dozent muss seine Studenten bei der Anwendung der Gesetze zu Grenz-gängerartisten ausbilden.

Welcher Fall wird bei der Auslegung als Grenzgänger gerade noch, welcher schon nicht mehr von diesem, sondern bereits von seinem Nachbargesetz erfasst? Welcher Extremfall liegt noch auf der Grenze des Gesetzes, welcher liegt bereits jenseits?

 

In der juristischen Ausbildung geht es in der Tat überall und immer und immer wieder um Gesetze! Nicht lange zu suchen braucht man deshalb nach Argumenten, warum ihre richtige Anwendung und Auslegung, ihre Tatbestandsmerkmale, die Erklärung von Interessenlagen für Gesetze, die logische Subsumtion unter Gesetze, also schlicht der Umgang mit Gesetzen, nicht nur in der Eingangsphase ein besonders wichtiges und ertragreiches Feld für jeden Dozenten ist. Den Studenten muss dieses tausendmal Gesagte immer wieder gesagt werden, damit es nicht einmal zu wenig gesagt ist. Gesetze! Gesetze! Gesetze! – Sie gehören in den Mittelpunkt jeder juristischen Lehr- und Lerneinheit. Gesetzestexte lesen und auslesen ist die didaktische Schnittmenge für alle Rechtsfächer.

 

Zugegeben: Dies ist eine Erkenntnis, die sich für einen Juristen von selbst versteht, also eine Binsenweisheit. Warum wird sie dann aber so wenig beherzigt? Es gibt Vorlesungen, in denen nicht ein einziges Mal das Gesetz aufgeschlagen wird, ja, in denen Studenten noch nicht einmal ein solches bei sich tragen. Meinungsstreite? Ja! Sonderprobleme? Ja! Fallexoten? Ja! Aber Gesetzestexte intensiv lesen? Nein! Dummer, überflüssiger Zusatztext!! Aufschlagen, aber nicht lesen! Die „Bedeutung des Gesetzes“ wird ständig wie eine Monstranz getragen, aber mit Füßen getreten. Reines Lippenbekenntnis! Die abstrakten Gesetze sind ja nun einmal nicht für die unmittelbare konkrete Anwendung konzipiert. Und der Dozent, der diese Abstrakta aufschließt und anwendungsfähig machen und den Umgang mit ihnen in studentisches Können verwandeln will, der muss Zeit zum Lesen lassen und studentenerfahrungsnah formulieren, um so manche Verbiesterung im Hörsaal aufzulösen.

 

Die grundsätzliche Einstellung der Studenten zum Gesetz wird im ersten Semester gelegt. Von der Schule sind Ihre Studenten mit Gesetzestexten nicht vertraut und sitzen den allgemeinen Vorurteilen über Gesetze auf: hölzern, zu abstrakt … unverständliche Codierung, nur für Juristen nachvollziehbar. Viele Dozenten schüren die Abneigung gegen das Gesetz auch noch durch Bemerkungen wie „schlecht formuliert“, „ungenauer Text“, „unpräzise“, „unsystematisch“, „greift zu kurz“. Was sich festsetzt: „Das Gesetz ist voller Lücken und zu Recht zweitrangig: Der Professor ist erstrangig“. Die Gesetze immer nur zu kritisieren ist kontraproduktiv, besonders im Anfang des Studiums. Die Freude an der Gesetzesarbeit wird ausgetrieben durch ständiges Infragestellen des Gesetzgebers und Hinweise auf Lehrbücher und Rechtsprechung. Das Gesetz geht in dieser Flut von Anklagen oft unter. Die systemimmanenten Schwächen des Gesetzes dürfen die Stärken des Gesetzes nie in Frage stellen. Den Studenten ist der Prozess der ständigen Weiterentwicklung der Gesetze, deren Qualität, aber auch deren Politikabhängigkeit, die Problematik der richterlichen Rechtsfortbildung sowie die Subjektivität der Entscheider nach und nach bewusst zu machen. Man kann die Konstrukte des Gesetzgebers fürchten, belächeln, aber auch … bewundern.

 

Das akribische Zerlegen der Normen in ihre Konditionalprogramme, ihre Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen, ihre Definitionen und Auslegungen, die Frage nach den unter einen Hut gebrachten Interessen sowie die bündige Subsumtion werden zu wenig eingeschliffen! Nicht von der Literatur zum Gesetz, sondern vom Gesetz zur Literatur muss der Ausbildungsweg fortschreiten. Gerade im Anfang und dann immer wieder muss der Dozent diese Fertigkeiten und Fähigkeiten vermitteln. Das Gesetz liefert den Text, die folgenden Schritte erst der Kommentar – während in den juristischen Hörsälen nicht selten sofort der Kommentar geliefert wird – ohne den Text. Zunächst müssen die „ipsissima verba“, die „ureigenen Worte“ des Gesetzes –die Tatbestandsmerkmale –, geklärt und erklärt werden, ihr programmatischer Aufbau studiert und der Umgang mit ihnen trainiert werden, ehe man sich in juristischen Theorien und Meinungsstreitereien in Unterricht, Vorlesung und Literatur, manchmal in akademischen Wolkenkuckucksheimen verliert. Der Student ist bei einem solchen Vorgehen ohnehin längst auf der Strecke geblieben. Nur das Gesetz verfügt über die Authentizität alles andere ist Beiwerk.

 

Das sich im Fall –  dem Sachverhalt – spiegelnde Gesetz muss immer wieder in den Mittelpunkt jeder juristischen Lehrstunde gestellt werden; das Gesetz, prismatisch gebrochen im „Fall“, ist das Zentralgestirn, um das Studium und späterer Beruf kreisen. Im Mittelpunkt steht der professionelle Umgang mit Fall und Gesetz. Ketzerische Frage: Ist der Fallbezug wirklich so rechtswissenschaftsfeindlich, wie so mancher behauptet, oder bewährt sich nicht gerade in der Falllösung die Wissenschaftlichkeit der Jurisprudenz? – Wie auch immer! Das Gesetz ist jedenfalls der Leitstern aller juristischen Orientierung. Der Dozent sollte deshalb das Gesetz immer einsatzbereit, den gerade in Arbeit befindlichen Paragrafen immer einsprungbereit vorbildhaft neben sich aufgeschlagen liegen haben und das Gesetz immer im Stile absoluter Kleingeistkrämerei mit seinen Studenten lesen.

 

Bei jeder Neuvorstellung eines Gesetzes – und mindestens ein Gesetz sollte ja der „Star“ jeder juristischen Lehrstunde sein – sollte man die folgenden 5 didaktisch-methodischen Fragen stellen, denn eine nicht angeleitete Gesetzeslektüre ist für die Studenten des Anfangs schwierig, wenn nicht unmöglich zu verstehen. Sie lesen und lesen, oft ohne jeglichen Mehrwert und Erkenntnisgewinn.

 

  1. Die Eingangsfrage: Die Eingangsfrage will eine subjektive Annäherung der Studenten an das Gesetz erreichen, ein „Gespräch mit dem Text“ eröffnen. Sie dient der Gesetzestext- und Kontextaufhellung. „Was denken Sie über diesen Gesetzestext?“ – „Was ist sein Inhalt?“ –Was ist wohl sein Zweck, seine Funktion, sein Sinn?“ – „In welchem systematischen Zusammenhang steht es?“

 

  1. Die Erarbeitungsfrage: Die Erarbeitungsfrage führt mitten in das Gesetz hinein, sie ermöglicht die Kunst der Interpretation. Hier soll der Student das Ganze aus seinen Einzelteilen und das Einzelne aus dem Ganzen verstehen, das Gesetz aus den Tatbestandsmerkmalen und die Tatbestandsmerkmale aus dem Gesetz. „Wie ist das Gesetz aufgebaut?“ – „Welche Tatbestandsmerkmale erkennen Sie?“ – „Was ist die Rechtsfolge des Gesetzes?“ – „Versuchen Sie einmal, das Tatbestandsmerkmal X auszulegen!“ – „Gelingt Ihnen schon eine Definition von X?“

 

  1. Die Sinn- oder Wertungsfrage: Über die Sinnfrage soll der Student das Gesetz „begreifen“, das er bei der Eingangs- und Erarbeitungsfrage „ergriffen“ hatte. Er soll entdecken, dass Gesetze oft nicht mehr und nicht weniger sind als in Worte gefasste Interessen. „Was will der Gesetzgeber mit diesem Gesetz unter einen Hut bringen?“ – „Wie verhält sich das Gesetz im und zum System?“ – „Welche Interessen werden geregelt?“

 

  1. Die Fallfrage: Die trainierende Fallfrage ist keine freundlich abschließende Verzierung für die letzte Minute, sondern didaktische Basis. „Wie verhält sich das Gesetz zu einem Normalfall?“ – „Wie zu einem auf der Grenze liegenden Exoten?“

 

  1. Die Kontrollfrage: Die Kontrollfrage gibt dem Dozenten wie seinen Studenten die notwendigen Rückmeldungen über den Erfolg im Lehr-Lern-Prozess. „Was nehmen Sie aus unserer Lehrstunde von dem Gesetz mit?“ – „Welche Tatbestandsmerkmale bilden das Gesetz – was ist seine Rechtsfolge?“

 

Es seien an dieser Stelle für den Umgang mit dem Gesetz ein paar „besserwisserische“ Hinweise für Sie gestattet:

 

  • Sie sollten Ihren Studenten deutlich machen, dass die Gesetze nicht vom Himmel fallen, sondern in einem komplizierten Gesetzgebungsverfahren „gemacht“ worden sind.

 

  • Sie sollten die Gesetze auch einmal in ihren historischen Zusammenhang Ohne Herkunft keine Ankunft!

 

  • Sie sollten ab und zu darauf hinweisen, dass das „Kind Gesetz“ viele Väter und Mütter hat und im Schmelztiegel der Interessenvertretungen gehärtet wurde.

 

  • Sie sollten häufiger Ihren Studenten die Wesensmerkmale der Gesetze aufzeigen:
  • Interessenkonfliktregelungen
  • Begründung von Rechtsfolgen
  • Verbindlichkeit für und gegen alle
  • Allgemeine Regelungen für und gegen jeden gleich
  • Sanktionsbewehrt für zwangsweise Durchsetzung
  • Rechtmäßigkeit durch Gesetzgebung

 

  • Sie sollten den Gesetzen mit Hilfe des ihnen eingeborenen Konditionalprogramms immer wieder die Zunge lösen: Wenn der Voraussetzungsteil vorliegt, dann erst tritt die Rechtsfolge ein. Fast jedes Gesetz ist so gebaut! Wenn – Dann!

 

  • Sie sollten komplexe und komprimierte Gesetze sezieren, indem Sie mit den Studenten Gesetzgeber spielen und sie zerlegen. Gesetze müssen „lesbar“ werden.

Machen Sie doch z.B. einmal aus § 181 BGB mit Ihren Studenten mehrere Paragrafen. Über diesen Paragrafen besteht ja insoweit Einigkeit, dass ihn auf Anhieb keiner versteht. Gemeinsam machen Dozent und Student spielerisch „mehr“ aus dem Paragrafen und formulieren ihn nun in drei Paragrafen: § 181 a (Insichgeschäft); § 181 b (Mehrfachvertretung); § 181 c (die Ausnahmen)

Im Sachenrecht käme man bei § 873 Abs. 1 BGB nie zum Verständnis, wenn man nicht die verwobenen und verschachtelten vier Alternativen in vollendete, ausformulierte §§ 873 a, 873 b, 873 c und 873 d sezieren würde.

Einen Idealfall zur Seziertechnik bildet § 267 StGB, ein gesetzgeberisches „Verschachtelungsmeisterwerk“. Der Charme dieser „Sezier- oder Gesetzesaufschlüsselungstechnik“ besteht darin, dass sie einfach ist und immer funktioniert.

 

  • Sie sollten mit den Studenten üben, Tatbestandsmerkmale zu definieren. Das kann richtig Spaß machen! Was ist eine Definition? Wozu ist sie da? Wie kommt sie zustande? „Ohne Definitionen geht es nun einmal nicht – die ‚Genus-proximum-et-differentia-specifica-Methode‘ ist unverzichtbar.“ Dieses Zusammenspiel klappt für die Studenten mit den Kommentaren oft besser als mit Lehrbüchern, weil die Kommentare die Gesetze optimal „zerlegen“ und direkt mit Definitionen „scharf“ machen.

 

  • Sie sollten Gesetze öfter gemeinsam auslegen mit Hilfe der
  • historischen Methode
  • philologischen Methode
  • teleologischen Methode
  • systematischen Methode

Und nicht die Ergebnisse einfach vorgeben.

 

  • Sie müssen die „Lückenüberbrückungsprogramme“ der Analogie, des Umkehrschlusses und der teleologischen Reduktion öfter erklären, wenn die Gesetze nicht genug hergeben, und diese Programme nicht nur unkommentiert anwenden.

 

  • Sie sollten Ihren Studenten augenfällig machen:
    • „Das Gesetz ist und bleibt der alleinige Helfer Eurer Klausuren. Diesen Komplizen kann Euch keiner nehmen.“
    • „Das Gesetz erspart Euch umfängliches Lehrbuchwissen.“
    • „Das Gesetz ist der Stichwortgeber, die Souffleuse für Eure juristischen Gedächtnisinhalte.“
    • „Das Gesetz ist immer bei jeder Fallbearbeitung Euer erster Ansprechpartner.“

Auf diese Weise können Sie die Abschreckungseffekte der „Monster“ schnell minimieren und die Akzeptanz und die Lust im Umgang mit dem Gesetz gewinnen.

 

  • Nutzen Sie spielerische Ansätze gesetzeszentrierten Lernens.

BGB: „Für morgen versuchen Sie bitte einmal, alle Anspruchsgrundlagen im 1. und 2. Buch ‚grün‘ anzustreichen, alle Gegenrechte ‚rot‘.

StGB: „Schreiben Sie an jeden Paragrafen des BT bitte einmal das geschützte Rechtsgut.“ – „Gliedern Sie den AT in seine allgemeinen und besonderen Erscheinungsformen durch „grün“ und „rot“. – „Stellen Sie mal die Deliktsarten farblich zusammen!“