Sie ist die Berufswissenschaft aller Juradozenten und leider bis heute das Missing-Link zwischen Juralehrern und Jurastudenten. Deshalb sollte sich jeder, der die wunderbare Aufgabe hat, junge Geister in die Juristerei zu führen, von Anfang an klarmachen, was die verantwortungsvolle Aufgabenstellung dieser juristischen Didaktik, dieser „Kunst des juristischen Lehrens“ eigentlich ist. Wie Sie sicher selbst festgestellt haben, kann das, was man in der „Fachdidaktik Jura“ vorfindet, guten Gewissens keinen zufriedenstellen. Gute Lehre? – Von Exzellenz will man gar nicht reden! Wo findet man die? – Es besteht noch nicht einmal ein Konsens darüber, was „gute“ oder gar „exzellente“ juristische Lehre ist: Soll man den Blick mehr auf den Empfängerhorizont, also auf die Studenten richten? Soll man den Stoff komplett, also in der Breite, oder exemplarisch und dann in der Tiefe vermitteln? Ist die Berufsorientierung oder doch die Wissenschaftlichkeit mit der neuesten BGH-Entscheidung und dem Dernier-Cri der Literatur in den Mittelpunkt zu rücken? Ist die Didaktik eine Vermittlungs-, Aneignungs- oder Verpackungswissenschaft oder doch nur Unterhaltungsschnickschnack für „Juristische Entertainer“?
In der Juristerei ist die Didaktik leider weder in der Theorie noch in der Praxis als Wissenschaftsdisziplin etabliert. Es fehlt bei ihr fast an allem: Keine juristische Fach-, keine Stufen- oder Bereichsdidaktik. Nichts, rein gar nichts! Jeder unterrichtet drauflos, wie die Korallen bauen, Gott weiß wohin! Da es sie kaum gibt, kann auch keine Weiterentwicklung oder Ausdifferenzierung der Rechtsdidaktik stattfinden.
Das „juristische Lehren“ wird in den Universitäten von dem haupt-sächlichen „juristischen Schreiben“ verschluckt und als „neben-sächlich“ abgelagert. Die juristische Lehre hat auch an den Hochschulen ein besseres Schicksal verdient! Die juristische Didaktik müsste sich unter der Fachbezeichnung „Rechtsdidaktik“ als eigene rechtswissenschaftliche Fach-Disziplin begreifen, weil es bei ihr erstens um die Übernahme und Entwicklung allgemein-didaktischer Erkenntnisse und zweitens um die Anwendung dieser generellen didaktischen Methoden speziell auf die Rechtswissenschaft selbst geht.
Die juristischen Inhalte des Lehrens sind ein weites und auch weitestgehend gut bestelltes Feld in Form mannigfaltiger juristischer Ausbildungsliteratur. Die für den die Juristerei Lernenden einschlägigen Gesetzeswerke sind, beinahe von dem Augenblick ihres Inkrafttretens an und dann durch die Jahrzehnte hin, studiert und bis in den letzten Winkel ausgeleuchtet, dargestellt, kommentiert, gefeiert, verflucht, philologisch und rechtswissenschaftlich durchpflügt und geistig erörtert worden wie – mit Ausnahme der Bibel – kaum ein anderes Werk. Insofern ist das Gefühl manches Dozenten, dass man zu spät kommt mit allem Vorbringen und nur bereits Gesagtes anders sagt, wahrscheinlich nur zu berechtigt.
Zu spät kommt man aber nicht für die Rechtsdidaktik, die „Kunst des Lehrens und Lernens dieser Gesetzeswerke“. Wo tauchen Einführungen in das „juristische Lehren“ auf, die den Professor, den Dozenten, den Rechtskundelehrer, Tutor, Arbeitsgemeinschaftsleiter, Ausbilder adressieren? Wo gibt es an junge juristisch Lehrende gerichtete Ratgeberliteratur? Der Dozent in seiner Not als Lehrender findet in der Literatur und Ausbildungswelt kaum oder gar nicht statt.
Aus eigener leidvoller biografischer Berufserfahrung weiß ich, dass der Jurastudent, der von seinem Gymnasium kommt, ein juristisches Mängelwesen ist, dem die meisten derjenigen Fähigkeiten und Fertigkeiten fehlen, die man für den jurastudentischen Erfolg zur Verfügung haben muss. Er ist ein juristisches Frühchen. Er besitzt nur eine äußerst dürftige Ausstattung an Sprache (für Jura wohlgemerkt!), an Abstraktionsvermögen, an logischem Denken, an Lernstrategien, an Gedächtnisschulung, methodischem Arbeiten, Systematik – und selbst das Vorhandene muss noch verfeinert werden. Gleichsam als Ersatz hierfür besitzt er aber seine unschätzbare menschliche Fähigkeit, lernen zu können und sein Verhalten mit Hilfe dieser Lernfähigkeit jeweils den neuen Herausforderungen und Erfordernissen der neuen Umwelt anpassen zu können. Das heißt hier konkret: den Bedürfnissen des Studiums der Rechte.
Und dafür stehen die Juradozenten mit ihrer Rechtsdidaktik ein! Das effektive Lehren und Lernen von Jura lässt sich notwendigerweise nur aus jurafachspezifischer Perspektive bestimmen. Die „Allgemeine Didaktik“ und die „Allgemeine Hochschuldidaktik“ helfen hier nur sehr beschränkt weiter. „Rechtsdidaktik“ oder anders gewendet „Rechtswissenschaftliche Fachdidaktik“ müssen von Juradidaktikern kommen.
Wir wollen uns zunächst wie folgt dem Begriff „Rechtsdidaktik“ annähern: Sie ist für die Juristerei das thematische, direkte, formelle, zielgerichtete Lehren im Sinne einer organisierten, professionellen juristischen Fachlehre. Ihr Gegenstand ist das absichtsvolle spezifische Vermitteln von Jura auf optimalem Weg. Für den Studenten gilt: „Ich soll ein guter Jurist werden!“ – „Ich soll unsere Rechtsordnung kennen und schätzen lernen!“ – „Ich soll gute Klausuren schreiben!“ – Für den Dozenten gilt: „Und ich soll das als Juradozent bestmöglich vermitteln!“. – „Ich muss das juristische Wissen, die spezifische juristische Kompetenz und das juristisch-systematische Verständnis lehren!“ – „Ich bin der lehr-lern-erfahrene Dozent, der weiß: Nicht der Student ist für das Verstehen verantwortlich, sondern ich als der Dozent.“
Eine intensive Auseinandersetzung mit juristischer Didaktik würde sich lohnen:
Juristische Lehre kann sich nicht darauf verlassen, nur juristische Genies zu unterrichten. Deshalb ist sie auf Juristische Didaktik angewiesen!
Studenten klagen, Dozenten klagen! Aber nur wenige sind auf der Suche nach einer Zauberformel, einer Universalmethode zum Lehren und Lernen der Juristerei, die gleichzeitig Studenten für das Lernen begeistert, Dozenten das Lehren erleichtert, die den schwierigen juristischen Stoff optimal und leicht vermittelt, eine solche, die keine verzwickten Rahmenbedingungen verlangt, überall einsetzbar ist und auf beiden Seiten des Katheders für den Lehr-Lern-Erfolg zwar Anstrengung und Vorbereitung voraussetzt, aber auch Freude durch Erfolg garantiert.
Eine solche Formel gibt es nicht! Aber es gibt einen Katalog von Fragen, mit dem sich alle Lehr-, Planungs- und Gestaltungsfragen kombinieren lassen.
Die Gegenstandsbeschreibung aller Theorie und Praxis juristischen Lehr- und Lernwissens lässt sich auf eine didaktische Leitfrage mit acht Unterfragen reduzieren, mit deren Hilfe man die „Denkfigur Juristische Didaktik“ operationalisieren kann.
Die didaktische Leitfrage lautet: Wer lehrt wem was wie womit wozu wo und wann, um juristisches Wissen zu vermitteln und dieses in juristisches Können zu verwandeln?
Diese acht Säulen des didaktischen Tempels sollten immer unter der Qualitätskontrolle der Evaluation seitens der Studenten und der Qualitätskontrolle durch die Klausuren seitens der Dozenten stehen (s.u.).
Ausschließlich der Beantwortung dieser acht W-Fragen dient die juristische Didaktik:
Das Problem, auf das ich immer wieder getroffen bin, stellt sich auf sehr einfache Weise: Ich habe nämlich festgestellt, dass sich jeder Dozent im Laufe seines juristischen Lehrens, häufig ohne es zu wissen, von einer instinktiven Didaktik leiten lässt. Diese „Ur-Didaktik“ des Dozenten bildet sich bald so, bald anders, mehr zufällig, je nach Interesse, Lehrvorbild, Temperament, biografischer Erfahrung, Neigung oder Talent. Sie fußt vor allem auf seinen Anlagen, seiner Erziehung, den Traditionen des ihn sozialisierenden und prägenden Milieus, seinen politischen Überzeugungen – und nicht zuletzt auf seinen Vorurteilen. Die Feinde oder Ungläubigen der Didaktik im Juradozentenlager, die sich auf die „Didaktik-entspringt-dem-gesunden-Menschen-Verstand-Einfalt“, auf das „Man-hat-eben-Talent-oder-nicht–Argument“ oder die „Didaktik-kann-man-nicht-lernen–Meinung“ berufen, sind sich eben gar nicht bewusst, dass auch ihr Lehren unbewußt durchsetzt ist von Ideen, Meinungen und Erfahrungen anderer „Didaktiker“. Sie vergessen, dass niemand lehren kann ohne Didaktik!
Meine Schlussfolgerung lautet: Man hat als Dozent überhaupt nicht die Wahl, sich mit Didaktik zu beschäftigen oder es bleiben zu lassen. Man hat es nur in der Hand, sich von einer unbewussten, instinktiven, ungeschulten juristischen Didaktik auf das zufällige Geratewohl und darum meist von einer sehr schlechten Didaktik dirigieren zu lassen oder sich für eine bewusste juristische Didaktik anzustrengen. Dann muss man aber bereit sein, sie zu erlernen. Dann muss man sein Lehren hinterfragen und auch Erfahrungen anderer Dozenten zu Rate ziehen, um durch sie zu einer eigenen Überzeugung vom eigenen juristischen Lehren zu gelangen.
„Didáskein“ hieß schon vor zweieinhalbtausend Jahren so viel wie „belehren“. Das Verb konnte auch intransitiv benutzt werden, d.h. ohne Ergänzung im Akkusativ, und bedeutete dann „belehrt werden“ oder eben „lernen“. Der „didáskalos“ war der Lehrer, das „didaskaleion“ der Denk-Raum zwischen Lehren und Lernen. „Didaxis“ bezeichnete das Gelehrte, aber auch das Gelernte, die „didaktiké téchne“ war die Lehrkunst – aber auch die Lernkunst. Man sieht: Bei den Griechen waren „Lehren und Lernen“ zwei Seiten derselben Medaille. Sie hatten Recht! Didaktik ist also nicht nur die „Lehr-Lehre“, sondern auch die „Lern-Lehre“, Didaktik ist eben die „Lehre vom Lehren und Lernen“.
Es gibt nämlich keine juristische Lehrform, die nicht zugleich eine Aneignungstätigkeit des Jurastudenten ist. Ein Jura-Dozent ohne Jura-Student ist eine absurde Idee! Lehren kann man als Jura-Dozent nicht ohne Jura-Student, lernen aber als Jura-Student sehr wohl ohne einen Jura-Dozenten. Es gibt auch keine Lehrmethode, die exklusiv nur vom Jura-Dozenten und nicht auch vom Jura-Studenten genutzt werden könnte. „Jura lehren“ und „Jura lernen“ sind zwei Seiten derselben Medaille.
„Jura-Lehren“ ist die Antwort der Gesellschaft auf den Tatbestand, dass ihre Mitglieder Richter, Anwälte, Staatsanwälte, Amtsanwälte, Notare, Versicherungsexperten, Verbandsvertreter, Kommunalbeamte, Rechtspfleger, Kanzleikräfte, Justizpersonal brauchen und dass es junge Menschen gibt, die diese Berufe erlernen wollen. Deshalb ist das Jura-Lernen die Ursache für die abgeleitete Tätigkeit des Jura-Lehrens. Bei dieser extremen beruflichen Ausdifferenzierung und Spezialisierung im Recht hat es die Lehre allerdings schwer, klarzumachen, für welchen der Berufe sie eigentlich „lehren“ will, was ein „Jurist“ können und sein soll, was eigentlich sein Anforderungsprofil ist. Das Studium bildet vorwiegend Richter und Staatsanwälte, weniger Rechtsanwälte, für eine Praxis innerhalb der Grenzen der deutschen Jurisdiktion aus. Aber für alle Berufe ist Gegenstand das aktuell geltende positive Recht und unsere spezifischen Arbeitsmethoden als immanente Kategorien und all das gilt es, rechtsdidaktisch gut, d.h. erfolgreich für die Studenten, zu lehren.
Über die schlechten Rahmenbedingungen für eine solchermaßen gute Lehre könnte man lange weinen. Die hervorstechenden Punkte sind:
Auch fehlen ganz überwiegend Perspektiven: Perspektiven
Listen wir es doch in einer „Mängelliste“ einmal ganz konkret auf:
Diese Mängelliste stellt zwar große didaktische Anforderung an die juristischen Fakultäten und die Rahmenbedingungen setzen der Originalität in der Dozentenschaft Grenzen. Das muss eine Rechtsdidaktik aber schaffen!
Man müsste als Rechtsdozent eigentlich am Ende der juristisch-didaktischen Geduld sein. Die Stunde der Zuwendung zu den „Vorbildern“ der Didaktik in den privaten Rechtsschulen der Repetitoren müsste längst geschlagen haben. Aber viele „Juralehrer“ können nicht, was sie (vielleicht) wollen und hören nicht auf zu wollen, was sie nicht können: Lehren. Wer das nicht glauben will, sollte sich einmal für eine Woche in juristische Vorlesungen setzen.
Nach „dem ersten Mal“ ist so manch einer oder eine, der oder die sich mit Feuereifer in die juristische Lehre gestürzt hat, im Hinblick auf sein didaktisches Wissen und seine methodischen Lehrkompetenzen sehr unzufrieden. Man hat sich überschätzt. Man merkt, dass man bei den Studenten nicht selten einen eher steifen, unsicheren und formalen Eindruck hinterlassen hat und fühlt sich in der neuen Rolle nicht recht wohl. Diese ersten negativen Erfahrungen in der juristischen Lehre dürfen nun auf keinen Fall einen Prozess der Selbstverstärkung auslösen, indem die unguten Gefühle zu immer schlechteren Lehrveranstaltungen führen und der Dozent dann tatsächlich in schlechter Lehre endet. Ein „Schönreden“ dergestalt, dass man seinen Misserfolg auf die „Unfähigkeit“ der Studenten und deren fehlende Motivation und mangelndes Interesse, die Rahmenbedingungen, die „Ich-könnte-ja, wenn … -Formel“ schiebt, ist zwar eine verständliche Schutzmaßnahme, verbessert aber die Lehre nicht. Auch das „Gib-einfach-mehr-Stoff-Prinzip“ hilft nicht wirklich weiter. Was hilft, ist die konfrontative Begegnung mit juristischer Didaktik, Rechtsdidaktik. Nicht alle Lehranfänger sind sich bewusst, dass sie als „Experten für Jura“, „Juristische Autoritäten für juristisches Denken und Arbeiten“ eine Macht auf die juristische Entdeckerfreude, die Motivation und das studentische Imitationslernen und damit auf die juristische Entwicklung der Studenten ausüben. Wer Macht hat, muss über ihre Legitimation aber ständig reflektieren. Wenn sich der Dozent dieser positiven Einflussnahme auf die Motivation für und die Freude an Jura bewusster wäre, hülfe ihm das bei seiner Entscheidung darüber, warum, was, wie, wo und wozu er Jura lehrt. „Wie es in den Wald ruft, so schallt es heraus!“ – Didaktisch gewendet: „Wie man in dem juristischen Lehrsaal lehrt, so lernt es heraus!“
Fehlt es dem Juradozenten nun an einer „Juristischen Didaktik“ weiß er nicht, wem er was, wie, wozu, wann, wo lehren soll. Dann wird sein „Erfolg“, also das was „erfolgt“, die Wirkung seiner „Lehrkunst“ nämlich, bei den Studenten ausbleiben. Dann ist es weiterhin das „Nicht-Erfolgte“ als Negation seiner „Lehrkunst“, was seinem dozentischen (Nicht-)Tun „nach-folgt“. Dann kann er nur resigniert feststellen: „Docui, sed frustra“. – „Ich habe gelehrt, aber vergeblich!“
Eine „Fachdidaktik Jura“ wird zur Zeit ebenso vermisst wie eine empirische Forschung auf diesem Gebiet mit belastbaren Zahlen über den juristischen Lehrerfolg der Juradozenten. Da es kaum juristische Didaktik gibt, gibt es auch kaum Vertreter der Didaktik. Gäbe es welche, würden diese – wie gesagt – ohnehin als „Wichtigtuer“, „Emporkömmlinge“ und „Nichtwissenschaftler“ abgetan. Die juristische Didaktik würde allenfalls als Magd vor den Thronen der hehren Rechtswissenschaft geduldet. Sie muss aber als selbstbewusste Partnerin anerkannt werden! Warum diese Vorurteile? Man sollte doch allseits zur Kenntnis nehmen, ja einfordern, dass jeder Juradozent sämtliche „Wer lehrt Wem-Wie-Was-Womit-Wozu-Wo- und Wann-Fragen“ für die Vermittlungsprobleme seiner schwierigen juristischen Materie beantworten können sollte. Bei den Bemühungen um eine Verbesserung der akademischen Juristenausbildung geht es um eine Balance zwischen Tradition und Reform. Eine wesentliche Ursache für das vergebliche Bemühen, didaktische Erkenntnisse in die Lehre einzubeziehen, liegt in der beschriebenen distanzierten bis ablehnenden Haltung gegenüber didaktischen Fragen.
Vielen „feinen“ etablierten Juristen gelten Leute, die sich mit solchen Fragen des „juristischen Lehrens (und Lernens)“ beschäftigen, als lästige Emporkömmlinge, als Leute, die eigentlich keine Wissenschaftler sind, na ja – als Leute eben, die halt „nur“ so ein paar „Vermittlungsproblemchen“ bearbeiten. Letztlich überflüssige Anhängsel der hehren Juristerei. Lehren – das kann man ganz einfach von selbst, da braucht man doch nur Jura zu können. Von wegen!
Eine juristische Fachdidaktik müsste prosperieren. Dabei sollte sie mit anderen Disziplinen kooperieren, da sie ihre Aufgabe allein nicht erfüllen kann. So müsste sie sich Rat bei der Psychologie, Anthropologie, Bildungstheorie, Methodik, Lerntheorie, Lehrplantheorie, Unterrichtsmethodik, Wissenschaftstheorie, Berufsfeldforschung und Philosophie holen. Der Spielraum für didaktische Wagnisse ist in den juristischen Fakultäten allerdings nicht allzu groß, noch geringer ist die Neigung der Professoren zu Reformüberlegungen. „Läuft doch alles.“ Stimmt! Aber in die falsche Richtung! „Der deutsche Jurist ist international anerkannt.“ Stimmt! Aber nur dank der Repetitoren!
In den Hochschulen hält sich neben diesen einfältigen Vorurteilen hartnäckig ein weiteres: Die Didaktik beantworte allenfalls die Frage nach dem „Was“, also die Frage nach dem stofflichen Inhalt. Diese Definition ist unbrauchbar, weil viel zu eng. Es geht um das „Wer lehrt wem wie wo warum und womit Jura“, nicht nur um das „Was“, den curricularen juristischen Stoff. Ihren Pfiff und Charme erhält die Didaktik dadurch, dass es immer um das spannende kommunikative „Miteinander“ von Dozenten und Studenten geht, um ein reines „Nebeneinander“ oder gar „Gegeneinander“ zu vermeiden.
Jetzt können wir „Rechtsdidaktik“ genauer fassen:
Eine „Fachdidaktik Jura“ könnte dabei unterteilt werden in: